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Keine Wasserentnahme aus Bächen und Seen!

29.06.2023

Die extreme Trockenheit der letzten Wochen hat in den Oberflächengewässern im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu sehr geringen Durchflüssen geführt. Zudem nimmt die Anzahl trocken fallender Fließgewässer signifikant zu.

keine Wasserentnahme

Presseinformation des Landkreises Darmstadt-Dieburg:


Landkreis Darmstadt-Dieburg erlässt Allgemeinverfügung

Keine Wasserentnahme aus Bächen und Seen mehr

29.06.2023

Information zur Entscheidung des Erlasses einer Allgemeinverfügung über die Einschränkungen der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern:

Die extreme Trockenheit der letzten Wochen hat in den Oberflächengewässern im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu sehr geringen Durchflüssen geführt. Zudem nimmt die Anzahl trocken fallender Fließgewässer signifikant zu. Die Landespegel an der Modau (Eberstadt) und Gersprenz (Wersau und Harreshausen) liegen zudem unter dem kritischen Ablußwert von MNQ und es sind deutlich zunehmende Werte der Wassertemperatur zu beobachten.

Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung gültig

Auf Grund der zu beobachtenden aktuellen Entwicklung und Wetterprognosen, wird nach sorgfältiger Abwägung der vorliegenden Daten wird mit sofortger Wirkung eine Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz und ein Appell zum sorgsamen Umgang mit Trinkwasser für angemessen und erforderlich gehalten.

Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs wird für alle Oberflächengewässer im Landkreis Darmstadt-Dieburg verboten, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Fließgewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Ausgenommen sind das Tränken von Vieh

Von den Verboten ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen im Sinne des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG sowie zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) zur Entnahme oder Nutzung der Fließgewässer.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

Zudem weist der Erster Kreisbeigeordnete Lutz Köhler auf die Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser:

  • Angepasste Bewässerung (spät abends oder früh morgens, möglichst ohne direkte Sonneneinstrahlung),
  • Pflanzen möglichst nicht von oben bewässern,
  • In regenreichen Perioden möglichst viel Regenwasser speichern und in regenarmen Zeiten zur Bewässerung nutzen
  • (dazu sollte jetzt vorrausschauend die Installation von neuen Regentonnen oder Zisternen ins Auge gefasst werden),
  • Nicht täglich bewässern (lieber 1 bis 2x die Woche kräftig),
  • Bedarfsgerecht bewässern,
  • Punktgenau bewässern,
  • Prioritäten bei der Bewässerung setzen.

Die Allgemeinverfügung wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht und ist mit sofortiger Wirkung gültig. Sie gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis einschließlich 31. Oktober 2023.

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