12.12.2022
Beseitigung von Laub, Schnee- und Eisglätte - Gemeinde Bickenbach erinnert an Straßenreinigungspflicht.
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung Bickenbach ihre Bürger auf die bestehende Straßenreinigungspflicht hin. Diese umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Eis und Schnee, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut. Auch Bäume und Hecken, die über Straßen oder Gehwege ragen, sind zurückzuschneiden. Besondere Verunreinigungen, wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch die An- und Abfuhr von festen Brennstoffen, durch Unfälle, landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Tiere, sind unverzüglich zu entfernen.
Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es z.B. wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder mit dem Fahrrad zu Fall kommen könnten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Laub von gemeindlichen oder privaten Bäumen handelt. Die Blätter können entweder kompostiert oder über die Mülltonne entsorgt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Laub auf der Kompostierungsanlage Alsbach-Hähnlein (montags, dienstags und freitags zwischen 13:00 und 16:30 Uhr sowie vom 01. März bis zum 30. November zusätzlich samstags zwischen 8:00 und 13:00 Uhr) abzuliefern. Auf keinen Fall darf das Laub einfach auf die Fahrbahn oder in den Rinnstein gekehrt werden.
Bei Schneefall sind Geh- und Überwege in
einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen
Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Metern
Breite entlang der Grundstücksgrenze. Dies gilt analog auch für andere Straßen,
in denen kein Gehweg vorhanden ist
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 Metern abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 Metern (höchstens 2 Metern), in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Geräumt werden muss in der Zweit zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, bei Schneefall jeweils sofort, mit Ausnahme der Zeiten anhaltend starken Schneefalls. Die Gemeindeverwaltung bittet darum, als Streumaterial vor allem Sand, Split und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden, so dass Geh- und Überwege nicht übermäßig verschmutzt werden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Der gemeindliche Winterdienst ist leider durch Ausfall eines Fahrzeuges eingeschränkt. Gemäß den rechtlichen Vorgaben räumt die Gemeinde, was in ihrer Leistungsfähigkeit steht.
Laut der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung trifft die Verpflichtung zur Straßenreinigung grundsätzlich jeden Grundstückseigentümer in der Gemeinde Bickenbach. Die Satzung ist bei der Gemeindeverwaltung Bickenbach (Ordnungsamt) erhältlich und auf der gemeindlichen Homepage unter www.bickenbach-bergstrasse.de einsehbar. Telefonische Auskünfte erteilt das Ordnungsamt unter 06257 / 9330-14.
Gemeindeverwaltung Bickenbach
Darmstädter Str. 7
64404 Bickenbach
06257 – 93 30 0
06257 – 93 30 18
info@bickenbach-bergstrasse.de
Bürgerbüro und Fachabteilungen
Mo / Mi / Do / Fr 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Mi zusätzlich 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Di geschlossen
Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich. Wir empfehlen in den Fachabteilungen Termine generell vorher telefonisch zu vereinbaren..
Öffentlich ausliegende Entwürfe von Bauleitplänen können ebenfalls außerhalb der o.g. Öffnungszeiten, nach Terminvereinbarung, eingesehen werden.
Montag 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
buecherei@bickenbach-bergstrasse.de