Was sieht der Landkreis als angemessene Kosten für eine Kaltmiete?
23.10.2026

Landkreis erhebt kreisweit Daten um die angemessene Miete zu ermitteln.
Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten in Bickenbach
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg hat Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft festgelegt. Diese bilden eine wichtige Grundlage für die Übernahme von Mietkosten im Rahmen staatlicher Sozialleistungen.
Die Regelungen betreffen insbesondere Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Für die Gemeinde Bickenbach gelten seit dem 1. Februar 2025 folgende monatliche Richtwerte für die Kaltmiete:
Haushaltsgröße und angemessene Kaltmiete
1 Person 550,50 €
2 Personen 631,80 €
3 Personen 755,25 €
4 Personen 838,10 €
5 Personen 920,55 €
Für größere Haushalte gelten entsprechend angepasste Werte. Betriebs- und Heizkosten werden bei der Beurteilung der Angemessenheit gesondert berücksichtigt.
Die Richtwerte sind sowohl für Leistungsberechtigte als auch für Vermieter von Bedeutung. Sie geben Orientierung darüber, in welcher Höhe Unterkunftskosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich berücksichtigt werden können. Die tatsächliche Übernahme erfolgt nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen durch den zuständigen Leistungsträger.
Die Gemeinde Bickenbach weist darauf hin, dass sich Bürgerinnen und Bürger vor Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem zuständigen Leistungsträger abstimmen sollten, wenn sie auf die Übernahme der Unterkunftskosten angewiesen sind.
Die vollständige Richtlinie und weitere Informationen sind auf der Internetseite des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter www.ladadi.de abrufbar.

